Rz. 12

Ein Betriebsratsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn die folgenden Voraussetzungen für Präsenzsitzungen sämtlich eingehalten worden sind:

  • Rechtzeitige Einladung (§ 29 Abs. 2 BetrVG) aller Betriebsratsmitglieder zur Sitzung
  • Einladung des gesetzlich vorgesehenen (§ 25 BetrVG) Ersatzmitgliedes bei Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes (§ 29 Abs. 2 BetrVG)
  • Rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung an die einzuladenden Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder (§ 29 Abs. 2 BetrVG)
  • Beschlussfassung nur zu Angelegenheiten, die als Tagesordnungspunkt genannt sind (Ausnahme: vollzähliges Erscheinen der Eingeladenen und Einverständnis aller mit der Beschlussfassung zu Themen außerhalb der Tagesordnung)
  • Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2 BetrVG)
  • Erzielen der notwendigen Mehrheit (§ 33 Abs. 1 BetrVG)
  • Beachtung von wesentlichen Vorschriften der Geschäftsordnung über das Abstimmungsverfahren
  • Sofern vorgeschrieben: Beachtung der Schriftform des Beschlusses (§ 27 Abs. 2 BetrVG, § 28 BetrVG, § 28a BetrVG)

Zu den Besonderheiten virtueller Sitzungen siehe § 30 BetrVG Rz. 11 ff.

 

Rz. 13

Folgende Verstöße führen nicht "automatisch" zur Unwirksamkeit des Beschlusses, weil sie sich regelmäßig nicht inhaltlich auf das Ergebnis auswirken:

  • Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung (nur bei schwerwiegenden Verstößen)
  • Verstoß gegen den Sitzungszeitpunkt (§ 30 BetrVG)
  • Unterbliebene Einladung von Schwerbehindertenvertretung oder Gewerkschaft (§ 32 BetrVG, § 31 BetrVG)
  • Unterbliebene Einladung des Arbeitgebers trotz eines Teilnahmerechts (§ 29 Abs. 4 BetrVG)
  • Fehlerhafte Protokollführung
  • Beratende Teilnahme von nicht teilnahmebefugten Personen

Nimmt an der Abstimmung eine nicht abstimmungsberechtigte Person teil, z. B. ein Ersatzmitglied, das geladen wurde, obwohl gar kein Verhinderungsgrund beim Betriebsratsmitglied vorliegt, oder die Schwerbehindertenvertretung, so kommt es darauf an, ob sich die Teilnahme auf das Ergebnis der Beschlussfassung ausgewirkt hat. Ist das offensichtlich nicht der Fall, so behält der Beschluss seine Gültigkeit, andernfalls ist er unwirksam (BAG, Beschluss v. 6.12.2006, 7 ABR 62/05).

 
Praxis-Beispiel
  • Ein Betriebsratsmitglied eines 9-köpfigen Betriebsrats ist der Sitzung ferngeblieben, weil es "das ewige Geschwafel satt habe". Der Betriebsratsvorsitzende lädt dafür ein Ersatzmitglied.
  • Die Abstimmung zum Thema Rauchverbot in der Kantine endet 5:4 für das Rauchverbot. Der Beschluss ist unwirksam, da bei Nichtteilnahme des fälschlich geladenen Ersatzmitgliedes auch die Nichtannahme des Beschlusses (Ergebnis 4:4) möglich gewesen wäre.

Anders, wenn der Beschluss "Widerspruch gegen die Kündigung von A" mit 8:1 Ja-Stimmen gefasst wurde; auch bei Nichtteilnahme des Ersatzmitgliedes wäre der Widerspruch beschlossen worden.

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