Rz. 4

Bei den Privatisierungen von Bahn und Post hatte der Gesetzgeber für die örtlichen Personalräte in § 15 Abs. 1 DBGrG und in § 25 PostPersRG ein gesetzliches Übergangsmandat geschaffen. Im Falle der Bahn galt dieses Übergangsmandat für die Dauer von bis zu drei Monaten, im Falle der Post war die Höchstdauer des Übergangsmandats wegen des langwierigen Umstrukturierungsprozesses bei der Deutschen Bundespost Postdienst auf 24 Monate erhöht worden[1].

Die zitierten gesetzlichen Regelungen gelten jedoch nur für die genannten Privatisierungen von Bahn und Post. Auf andere Privatisierungen finden sie grundsätzlich keine Anwendung.

[1] Fitting, § 130 Rz. 11 ff., 13.

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