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Für die Beschlussfassung des Betriebsrats und der sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien gilt § 129 BetrVG nicht, sondern hier gelten die strengeren Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG. Gerade der Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder ist ein Anwendungsfall für die zulässige Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz. Voraussetzung ist aber immer die Beachtung des Vorgaben des § 30 Abs. 2 BetrVG, zuvorderst also eine Regelung der virtuellen Teilnahme durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats.

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