Rz. 139

Der Arbeitgeber steht hinsichtlich des Inhalts des Sozialplans in einer schwächeren Verhandlungsposition als hinsichtlich desjenigen des Interessenausgleichs. Denn wenn er sich nicht mit dem Betriebsrat über den Sozialplan einigt, kann dieser die Einigungsstelle anrufen, die anders als beim Interessenausgleich durch Spruch bindend entscheiden kann. Umgekehrt besteht für den Arbeitgeber nur besondere Eile hinsichtlich des Interessenausgleichs, da eine Betriebsänderung ohne versuchten Interessenausgleich Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG verursachen kann. Die Betriebsräte verknüpfen daher regelmäßig die Verhandlungen über den Interessenausgleich mit denen über einen Sozialplan.

Häufig besteht also für den Arbeitgeber doppelter Druck zur Einigung über den Sozialplan, um die geplante Betriebsänderung mit möglichst wenigen Verzögerungen umzusetzen. Daher fällt die Einigung über Interessenausgleich und die über den Sozialplan häufig zusammen.

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