Rz. 51

Hier kann auf die Ausführungen zum Nichtantritt eines Beschäftigungsverhältnisses verwiesen werden. Darüber hinaus soll ein Arbeitsloser dann einen wichtigen Grund zur Ablehnung der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 SGB III haben, wenn es sich um eine teilweise Wiederholung einer zuvor wegen Arbeitsaufnahme abgebrochenen Maßnahme handelt. In diesem Fall besteht sonst die Gefahr, dass der Betreffende zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden würde.[1] Immer also dann, wenn sich die Teilnahme an einer Maßnahme als ungeeignet erweist, weil sie nicht zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation des Betroffenen führt, soll dem Betroffenen ein wichtiger Grund für die Ablehnung bzw. den Abbruch der Maßnahme zustehen.[2] Allein weil jemand bereits zuvor mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatte, ist die Teilnahme an einem Bewerbungstraining noch nicht als unzumutbar anzusehen.[3] Keinen wichtigen Grund für die Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme stellt es jedoch dar, wenn der Betreffende noch einen Kündigungsschutzprozess gegen seinen alten Arbeitgeber führt, mit dem Ziel, dort weiter beschäftigt zu werden.[4] Ist mit der jeweiligen Maßnahme eine Kostenbelastung des Arbeitslosen, etwa in Form einer Eigenbeteiligung, verbunden, die auch nicht durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen wird, ist jedoch von einem wichtigen Grund für die Ablehnung der Teilnahme auszugehen.[5]

[1] Für eine Trainingsmaßnahme: LSG Hessen, Urteil v. 9.3.2005, L 6 AL 216/04, Breithaupt, 2006, S. 67.
[4] A. A. SG Frankfurt, Urteil v. 6.12.1989, S 21 Ar 2385/87, info also 1990, 73.
[5] Vgl. FW 159.1.2.6f. (Stand: 1.9.2022).

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