Rz. 34

Nach Art. 12 Abs. 2 Rom I-VO (ehemals Art. 32 Abs. 32 Abs. 2 EGBGB) sind unabhängig vom Statut des Arbeitsvertrags das Recht des Erfüllungsorts sowie die Art und Weise der Vertragserfüllung zu berücksichtigen. Davon erfasst sind auch die Erfüllungsmodalitäten im Arbeitsverhältnis. Feiertage am ausländischen Arbeitsort etwa gelten auch für die Beschäftigten, die deutschem Arbeitsrecht unterfallen, selbst wenn dies andere oder mehr oder weniger Tage als in Deutschland sind.[1] Ebenfalls werden dazugerechnet Höchstarbeitszeiten oder Unfallverhütungsvorschriften.[2]

Das Kündigungsrecht wird davon nicht betroffen.

[1] S. BT-Drucks. 10/504 S. 82; Schlachter, NZA 2000, 63.
[2] Franzen, AR-Blattei SD Internationales Arbeitsrecht Nr. 920, Rz. 132 f.; Schlachter, NZA 2000, 62.

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