Rz. 110

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers und Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist dieser in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes nach § 80 Abs. 1 InsO zu verklagen.[1]

 

Rz. 111

Nach zutreffender Ansicht ist der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens darüber hinaus auch dann richtiger Adressat der Kündigungsschutzklage, wenn die Kündigung noch durch den Arbeitgeber, d. h. den späteren Insolvenzschuldner, ausgesprochen wurde.[2]

 

Beispiel

"Herr Rechtsanwalt Frank Meier, handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Müller Investments GmbH, … (ladungsfähige Anschrift)"

 

Rz. 112

Sofern der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu verklagen ist, wahrt eine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht. Im Einzelfall soll jedoch eine Rubrumsberichtigung in Betracht kommen, etwa wenn sich aus der Klageschrift ergibt, dass das Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet worden ist und die Kündigung durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen wurde.[3] Allerdings ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kündigungsschutzklage gegen den Schuldner zu richten, wenn dieser eine selbstständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter das Vermögen aus dieser Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Mit Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse an diesen zurück.[4] Der Arbeitnehmer muss insbesondere im Hinblick auf die 3-wöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage daher sorgfältig prüfen, ob im Insolvenzfall die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter oder von diesem wieder auf den Schuldner übergegangen ist, um den richtigen Beklagten zu benennen.

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