Rz. 11

Da die Kündigung der Schriftform nach § 623 BGB bedarf, muss auch der Hinweis diesen Anforderungen genügen[1]; er kann also nur schriftlich erteilt werden und muss mit der Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB schließen. Eine Paraphe reicht nicht.

[1] BT-Druck. 15/1204 S. 12; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 186; ErfK/Oetker, §1a KSchG, Rz. 7, 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge