Rz. 67

Im Unterschied zu der Entgeltzahlung im engeren Sinne liegt ein Arbeitgeberdarlehen dann vor, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis einem Arbeitnehmer Kapital zur vorübergehenden Nutzung, typischerweise zu günstigeren Bedingungen als auf dem Kapitalmarkt überlässt.[1] Kein Arbeitgeberdarlehen sind Vorschuss und die Abschlagszahlung. Während Vorschüsse Geldleistungen auf noch nicht verdientes Arbeitsentgelt darstellen,[2] werden bei Abschlagszahlungen Geldzahlungen auf verdientes aber noch nicht abgerechnetes Entgelt geleistet.[3] Grenzen bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung ziehen insbesondere die §§ 305 ff. BGB.

[1] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 426.
[2] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 70, Rz. 18.
[3] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 70, Rz. 11.

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