Rz. 23

An einem privatrechtlichen Vertrag fehlt es auch, wenn die Arbeitsleistung aufgrund familiärer Verbundenheit erbracht wird oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht Genüge getan wird.[1] Die Pflege von Familienangehörigen führt daher regelmäßig nicht zu einem Arbeitsverhältnis, jedenfalls wenn sie sich in den Grenzen hält, die durch familienrechtliche Beziehungen geprägt sind. Geht es darüber hinaus, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, auch wenn eine Einigung über die Vergütung nicht vorliegt. Die Grenze ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen.[2]

 

Rz. 24

Ein Arbeitsverhältnis kann auch unter Ehegatten vereinbart werden. Hierfür ist nicht entscheidend, wie die Parteien nach außen hin auftreten. Es ist bei einem Ehegattenarbeitsvertrag geradezu üblich, dass nicht das Weisungsrecht im Vordergrund steht, sondern dieses durch die enge persönliche Lebensgemeinschaft überlagert wird.

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