Rz. 1

§ 305b BGB bestimmt, dass individualvertragliche Abreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben, die in demselben (Arbeits-)Rechtsverhältnis gelten. Die Norm regelt damit das Konkurrenzverhältnis zwischen AGB und (arbeitsvertraglichen) Abreden, die zwischen den Vertragsparteien speziell für das betreffende Arbeitsverhältnis getroffen wurden.

Ob Vertragsklauseln überhaupt als AGB zu bewerten sind, ist eine logische Vorfrage, deren Antwort sich nach den Kriterien des § 305 BGB beurteilt. Das BAG wendet die Vorrangregelung allerdings nicht nur auf "echte" AGB an, sondern auch auf sog. Einmalbedingungen i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.[1]

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