Rz. 27

Dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen § 138 BGB rechtsunwirksam sei, ist stets innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG durch Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Kündigung als rechtswirksam (§ 7 KSchG). Dies gilt sowohl dann, wenn die Kündigung in der Wartezeit erklärt wird, als auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis in einem Kleinbetrieb wegen § 23 Abs. 1 KSchG nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfällt. Im letztgenannten Fall sind nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG zwar die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 14 KSchG) unanwendbar, allerdings mit Ausnahme der §§ 4 und 7 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG, die folglich auch im Kleinbetrieb gelten.[1]

[1] APS/Biebl, 7. Aufl. 2024, § 13 KSchG Rz. 51; HaKo-KSchG/Gieseler, § 13 KSchG Rz. 57s; zur Begründung und wegen weiterer Einzelheiten siehe § 13 KSchG Rz. 21 ff.

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