Rz. 5

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten angemessene Freizeit zur Stellensuche einzuräumen. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist die für die jeweilige Maßnahme der Stellensuche zweckmäßige Zeit.[1] Hinsichtlich der konkreten Freistellungsmodalitäten ist § 315 BGB zu beachten. Nähere Ausgestaltungen können durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Verträge vorgenommen werden.

Über die Vergütung des Dienstverpflichteten trifft § 629 BGB keine Aussage. Nach ganz h. M. ist § 616 BGB anwendbar, sodass der Dienstverpflichtete nur Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Stellensuche eine nicht erhebliche Zeit ausmacht.[2] Im Gegensatz zu § 629 BGB ist § 616 BGB abdingbar.[3] Neben dem Anspruch auf Vergütung kommt zudem ein Aufwendungserstattungsanspruch gem. §§ 670, 662 BGB in Betracht, wenn der potenzielle Arbeitgeber den Bewerber zur persönlichen Vorstellung auffordert.[4] Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der potenzielle Arbeitgeber unmissverständlich und rechtzeitig – wohl bereits mit der Aufforderung zur persönlichen Vorstellung – erklärt, er sei zur Kostenübernahme nicht bereit.[5] Ersatzfähig sind die objektiv erforderlichen sowie solche Kosten, die der Arbeitnehmer nach sorgfältiger und den Umständen des Falls nach gebotener Prüfung für erforderlich halten durfte.[6] Ob hinsichtlich der Erstattung von Flugkosten auf die Bedeutung der Stelle abzustellen ist, wobei die Höhe der Vergütung als Indikator herangezogen wird, ist umstritten[7]; jedenfalls aber wird man fordern müssen, dass es sich um eine Stelle handelt, bei der die Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozialadäquat ist.[8]

[1] MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 19.
[2] Erman/Belling/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 7; Grüneberg/Weidenkaff, 81. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 2.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 12; HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 6; Sibben, DB 2003, 826 f.; Gaul/Otto, DB 2003, 94.
[4] BGH, Urteil v. 29.6.1988, 5 AZR 433/87, NZA 1989, 468; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 13; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 25.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz 13 f.; Rolpert, NJW 2017, 2076, 2077.
[6] BAG, Urteil v. 29.6.1988, 5 AZR 433/87, NZA 1989, 468; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 15.5.2012, 2 Ca 2404/12, NZA-RR 2012, 488.
[7] Für eine Berücksichtigung der Vergütungshöhe ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB, Rz. 14; a. A. HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 629 BGB, Rz. 7; offen lassend ArbG Düsseldorf, Urteil v. 15.5.2012, 2 Ca 2404/12, ArbG Düsseldorf, Urteil v. 15.5.2012, 2 Ca 2404/12.
[8] ArbG Düsseldorf, Urteil v. 15.5.2012, 2 Ca 2404/12, NZA-RR 2012, 488.

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