Rz. 6

Das KündFG hat 1993 die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht. Die Grundkündigungsfrist beträgt nach Abs. 1 für alle Arbeitnehmer nunmehr 4 Wochen.

Die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber steigt nach Abs. 2 in insgesamt 7 Schritten auf bis zu 7 Monate.

Für Angestellte im Haushalt findet Abs. 2 keine Anwendung. Insofern bleibt es auch nach langjähriger Beschäftigung bei der Grundkündigungsfrist nach Abs. 1 (s. hierzu Rz. 2).

 
Hinweis

Staffelung der Kündigungsfristen trotz Diskriminierung gerechtfertigt

Die schrittweise Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber stellt zwar eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar i. S. d. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2b, Art. 1 RL 2000/78/EG. Sie ist aber gerechtfertigt. Das BAG hat entschieden, die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolge das legitime Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich i. S. d. Art. 2 Abs. 2b Nr. i) RL 2000/78/EG.[1]

Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt Abs. 2 zunächst von Gesetzes wegen nicht. Üblich ist allerdings, vertraglich zu regeln, dass die verlängerten Fristen nach Abs. 2 auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer Anwendung finden. Abs. 6 lässt dies zu (hierzu Rz. 28 f. und 34).

Kündigungsfristen: Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB

 
Beschäftigungsdauer[2] Kündigungsfrist Kündigungstermin
Bis 6 Monate (Probezeit)[3] 2 Wochen
Weniger als 2 Jahre 4 Wochen 15. oder Monatsende
Mindestens 2 Jahre 1 Monat Monatsende
Mindestens 5 Jahre 2 Monate Monatsende
Mindestens 8 Jahre 3 Monate Monatsende
Mindestens 10 Jahre 4 Monate Monatsende
Mindestens 12 Jahre 5 Monate Monatsende
Mindestens 15 Jahre 6 Monate Monatsende
Mindestens 20 Jahre 7 Monate Monatsende
 

Rz. 7

Während Abs. 2 die Kündigungsfrist nach Monaten berechnet, beträgt die Grundkündigungsfrist nach Abs. 1 4 Wochen, also 28 Kalendertage. Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB. Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Zugang der Kündigung. Das Fristende richtet sich nach § 188 BGB. § 193 BGB findet keine Anwendung, sodass das Fristende auch auf einen Sonntag oder einen Feiertag fallen kann.[4]

Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB

 
Kündigung zum Monatsende: Tag, an dem die Kündigung spätestens zugegangen sein muss:
in Monaten mit 30 Tagen am 2. des Monats
in Monaten mit 31 Tagen am 3. des Monats
28.2. am 31.1.
29.2. (Schaltjahr) am 1.2.
 
Kündigung zum 15. des Monats: Tag, an dem die Kündigung spätestens zugegangen sein muss:
der Vormonat hat 30 Tage am 17. des Vormonats
der Vormonat hat 31 Tage am 18. des Vormonats
zum 15.3. am 15.2.
zum 15.3. (Schaltjahr) am 16.2.
 

Rz. 8

Die gesetzliche Regelung kann nach Abs. 4 Satz 1 durch Tarifvertrag modifiziert werden (s. Rz. 22 ff.). Den Arbeitsvertragsparteien sind hingegen engere Grenzen gesetzt (s. Rz. 34 ff.). In keinem Fall darf allerdings die Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer einzuhalten hat, länger sein als diejenige, die der Arbeitgeber zu wahren hat (Abs. 6).

[1] BAG, Urteil v. 18.9.2014, 6 AZR 636/13, NZA 2014, 1400, 1401 ff.
[2] Zur früheren Regelung des Abs. 2 Satz 2 s. Rz. 20.
[3] Eine Probezeit besteht nur, wenn sie vereinbart ist (Abs. 3)! Hierzu Rz. 24.

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