Rz. 2

Grundsätzlich gilt die Vorschrift für alle Arten von Dienstverhältnissen. Nicht erforderlich ist ein dauerndes Dienstverhältnis, wie ein Umkehrschluss aus § 617 BGB zeigt.[1] Auf Arbeitsverhältnisse ist sie nur dann anwendbar, soweit keine Sonderregelungen bestehen. Solche finden sich etwa in § 62 HGB für Handlungsgehilfen und in § 114 SeeArbG für Seeleute. Entsprechend erfasst werden zudem Werkvertragsverhältnisse, wenn die Werkleistung in Räumlichkeiten des Bestellers erbracht wird oder die von ihm gestellten Vorrichtungen und Gerätschaften die Gesundheit des Unternehmers gefährden.[2] Gleiches gilt für Auftragsverhältnisse, wenn der Unterschied zum Dienst- oder Werkvertrag im Einzelfall allein in der Unentgeltlichkeit liegt.[3] Hier sind erst recht Schutzvorkehrungen für den Beauftragten zu treffen. Bei Leiharbeitnehmern gilt § 618 BGB ausschließlich im Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. Jedoch finden gem. § 11 Abs. 6 AÜG die Arbeitsschutzbestimmungen des Entleihers auch auf den Leiharbeitnehmer Anwendung.

 

Rz. 3

Einschränkungen erfährt die Vorschrift im öffentlichen Dienst. Arbeiter und Angestellte werden vom Anwendungsbereich erfasst, nicht hingegen Beamtenverhältnisse.[4]

[1] ErfK/Roloff, 22. Aufl. 2022, § 618 BGB Rz. 3; MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 618 BGB Rz. 26.
[2] BGH, Urteil v. 7.12.2017, VII ZR 204/14, NZBau 2018, 286; BGH, Urteil v. 5.2.1952, GSZ 4/51, BGHZ 5, 62.
[3] BGH, Urteil v. 9.2.1955, VI ZR 286/53, NJW 1955, 785.
[4] ErfK/Roloff, 22. Auf. 2022, § 618 BGB Rz. 3; MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 618 BGB Rz. 27.; a. A. OVG Schleswig, Beschluss v. 22.11.2017, 2 LA 117/15, BeckRS 2017, 134734 das auch für Beamte § 618 Abs. 1 BGB für entsprechend anwendbar erklärt.

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