1 Allgemeines

1.1 Geschichte und Anwendung

 

Rz. 1

§ 307 BGB (früher §§ 7, 8 AGGB) ist das Kernstück des AGB-Rechts.[1] Er enthält die Generalklausel. Heranzuziehen ist der AGB-Begriff aus § 305 Abs. 1 BGB wie auch der für Verbraucherverträge gültige Maßstab des § 310 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 2

Während zu Zeiten des AGBG eine Anwendung auf Arbeitsverträge nach § 23 Abs. 1 AGBG ausgeschlossen war, unterfallen heutzutage auch arbeitsvertragliche Klauseln der Inhaltskontrolle des § 307 BGB (vgl. § 310 Abs. 4 BGB). Gleichzeitig legt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB fest, dass die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Anwendbarkeit findet ihre Rechtfertigung darin, dass Arbeitsverträge meist Verbraucherverträge i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB sind.[2] Tarifverträge sind dagegen von der Anwendung ausgeschlossen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schränkt eine Prüfung soweit ein, dass lediglich solche Bestimmungen in AGB der Inhaltskontrolle unterfallen, "durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden". Damit soll verhindert werden, dass indirekt eine Zensur der normativen Regelungen erfolgt.

[1] Palandt/Heinrichs, § 307 BGB, Rz. 1.
[2] Herrschende Meinung, zum Streitstand vgl. Däubler/Dorndorf, Einleitung, Rz. 60 ff.

1.2 Grundsätzlicher Ablauf der AGB-Kontrolle

 

Rz. 3

Der Ablauf einer AGB-Kontrolle verläuft dabei grundsätzlich nach folgendem Schema. Zu allererst muss es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB handeln, wobei die Besonderheiten des § 310 Abs. 3 BGB zu beachten sind. Liegen danach AGB vor, ist es erforderlich, dass diese auch Vertragsbestandteil geworden sind, § 305 Abs. 2 BGB. Danach erfolgt eine Prüfung auf überraschende Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB, sodann, ob Individualvereinbarungen vorliegen, die den AGB nach § 305b BGB vorgehen. Zunächst werden dabei nach § 307 Abs. 3 BGB bestimmte Klauseln von der Anwendung ausgenommen, also diejenigen, die lediglich Rechtsvorschriften wiederholen. Ist danach eine Kontrollfähigkeit gegeben, erfolgt die Inhaltskontrolle der fraglichen Klauseln in umgekehrter Gesetzesreihenfolge. Zunächst wird der Inhalt gem. § 309 BGB geprüft, dann nach § 308 BGB, § 307 Abs. 2 BGB und im Anschluss wird die Klausel anhand der Generalklausel nach § 307 Abs. 1 BGB kontrolliert.

1.3 Beurteilungszeitraum

 

Rz. 4

Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 307 BGB kommt es auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss an.[1] Nach Art. 229, § 5 EGBGB ist das AGB-Recht auf alle ab dem 1.1.2002 geschlossenen Verträge anwendbar. Für Altverträge ist das neue Recht erst ab dem 1.1.2003 in Kraft getreten. Ziel war es, eine Anpassung der Verträge an das neue AGB-Recht durch den Arbeitgeber zu erreichen.

[1] Palandt/Grüneberg, § 307 BGB, Rz. 3.

2 Schranken der Inhaltskontrolle, Abs. 3

2.1 Regelungsgehalt

 

Rz. 5

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB übernimmt die Aufgabe, den sachlichen Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach Abs. 1 und 2 sowie nach den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB festzulegen. Sinn und Zweck der Ausgrenzung bestimmter Klauseln von der Inhaltskontrolle ist die Vermeidung der indirekten Zensur der gesetzlichen Vorschriften. Dabei spricht der Gesetzgeber von "Rechtsvorschriften", was von den Gerichten weit ausgelegt wird. Danach fallen unter Rechtsvorschriften auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze[1] und die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten.[2] Umgekehrt bedeutet dies, dass Bedingungen im Arbeitsvertrag, die nicht von den anerkannten Nebenpflichten abweichen, nicht kontrollfähig sind. Nach wie vor umstritten ist, ob Kollektivverträge auch unter die Rechtsvorschriften i. S. d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen.[3]

2.2 Deklaratorische Klauseln

 

Rz. 6

Wie bereits unter Rz. 2 angesprochen, unterliegen Klauseln, die von den genannten Rechtsvorschriften weder abweichen noch diese ergänzen, keiner Inhaltskontrolle.[1] Erforderlich ist aber, dass die Klausel der fraglichen Rechtsnorm gänzlich entspricht, wobei dann, wenn durch eine Vertragsklausel die für einen anderen Vertragstyp geltenden gesetzlichen Vorschriften für anwendbar erklärt werden, nicht lediglich eine solche deklaratorischer Natur vorliegt.[2] Diese Regelung ist dann konstitutiver Art.[3]

[1] BGH, Urteil v. 12.3.1987, VII ZR 37/86.
[2] BGH, Urteil v. 5.4.1984, III ZR 2/83.
[3] Däubler/Bonin/Deibert/Däubler, § 307 BGB, Rn. 258.

2.3 Hauptleistungspflicht

 

Rz. 7

Ebenfalls keiner Kontrolle unterliegen nach herrschender Meinung die Hauptleistungen. Es findet also weder eine Preiskontrolle von Gehältern statt noch von Abreden über die Arbeitsleistung (Art, Ort, Inhalt, Dauer), da Vereinbarungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung nicht kontrollfähig sind.[1] Dies folgt aus der Vertragsfreiheit der Parteien. Allerdings findet dann, wenn die Hauptleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, ausnahmsweise doch eine Kontrolle statt.[2]

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