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Aufgrund der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB für Geschäftsführerverträge stellt sich die Frage, ob Koppelungsklauseln in Verträgen mit fest vereinbarter (Mindest-)Laufzeit gegen AGB-Regelungen verstoßen können. In Betracht kommt eine Unwirksamkeit der Koppelungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB. Enthält der Vertrag zum einen eine fest bestimmte Dauer, zum anderen aber eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit durch die "Hintertür" der Abberufung, benachteiligt dies einseitig den Geschäftsführer. Die Möglichkeit, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen, besteht nur für die Gesellschaft. Der Geschäftsführer hingegen kann bei vorhandenen besseren Angeboten nicht ohne Weiteres den Vertrag beenden. Aus diesem Grund ist denkbar, dass von den Gerichten ein unangemessenes Ungleichgewicht angenommen und die Bestimmung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erklärt wird. Außerdem kann eine solche Klausel auch gegen § 305c BGB verstoßen. Bei der Formulierung von Koppelungsklauseln in AGB für Geschäftsführerverträge ist daher besondere Vorsicht geboten.

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