Rz. 2

Um überhaupt zu einem Konkurrenzverhältnis mit AGB zu kommen, müssen individuelle Vertragsbedingungen als individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen bewertet werden.[1] Es darf sich gerade nicht um AGB i. S. d. § 305 BGB handeln. Die in der Kommentierung zu § 305 BGB beschriebenen Leitsätze gelten zur Unterscheidung grundsätzlich auch im Rahmen des § 305b BGB. Wenn sich nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen herausstellt, dass eine scheinbar einzelvertragliche Regelung doch den Charakter einer AGB hat, dann ist das Konkurrenzverhältnis nicht i. S. d. Vorrangs der fraglichen Regelung zu lösen.

 

Rz. 3

Eine individualvertragliche Regelung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, insbesondere auch nicht der Schriftform (zur Schriftformklausel s. unter 4). Eine im Verhältnis zur AGB als vorrangig zu behandelnde Individualvereinbarung kann folglich auch stillschweigend getroffen werden.[2] Auf der anderen Seite ist ein handschriftlicher Zusatz nicht in allen Fällen Indiz für eine Individualabrede; solche Zusätze, die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden sollen, sind ebenfalls AGB, genießen also nicht per se Vorrang.[3] Es reicht auch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer abweichend von AGB-Regelungen seine Arbeit ableistet. Dem stillschweigenden Handeln muss vielmehr auch ein rechtsgeschäftlicher Wille zu entnehmen sein, von der AGB-Bestimmung abweichen zu wollen.[4]

 

Rz. 4

In kollektiven Maßnahmen kann naturgemäß grundsätzlich keine Individualvereinbarung gesehen werden. Demzufolge hat auch die betriebliche Übung keinen Vorrang vor AGB i. S. d. § 305b BGB.[5] Eine Individualabrede liegt jedoch dann nicht vor, wenn es sich nicht um eine wesentliche Abweichung von den zuvor betroffenen Vertragsbedingungen handelt.[6]

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