Auf Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ist das BetrVG überhaupt nicht anzuwenden.[1] Unter den Begriff "Religionsgemeinschaft" im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG fallen nicht nur die eigentlichen Religionsgemeinschaften, sondern auch deren ausgegliederte selbstständige Teile wie die religiösen Orden und die so genannten Säkularinstitute der katholischen Kirche, z. B. Krankenhaus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden die Kirchen allein, was zu ihren Einrichtungen nach § 118 Abs. 2 BetrVG gehört.[2] Nach § 118 Abs. 2 BetrVG werden alle kirchlichen Einrichtungen, auch solche ohne spezifischen religiösen Bezug, und alle deren Arbeitnehmer, auch z. B. die Raumpflegerinnen, aus dem Geltungsbereich des BetrVG herausgenommen.

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