Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestentgelt, Schornsteinfegerhandwerk, Bundesrepublik, 26.11.2015 (AVE-Anfang: 01.01.2016; AVE-Ende: 30.09.2018)
Nummer: 21301.187
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Schornsteinfegerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 26. November 2015
Vorgänger: 21301.185
Nachfolger: 2130001.00191
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2016
AVE Ende 30. September 2018
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 02. Mai 2016
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk
Vom 28. April 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss
der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 26. November 2015
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2017 –,
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin, und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt
mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich: alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung (HwO) ausüben;
persönlich: alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 HwO ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer/-innen im Schornsteinfegerhandwerk
zwischen dem
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - Westerwaldstr. 6, 53757 Sankt Augustin
und dem
Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband -, Konrad-Zuse-Str. 19, 99099 Erfurt
wird nachstehender Zusatztarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt;
1. |
Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland |
2. |
Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben. |
3. |
Persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten. |
§ 2 Mindestentgelt
Das Mindestentgelt beträgt bundesweit mit Wirkung vom 01.01.2016: 12,95 Euro brutto pro Stunde.
§ 3 Fälligkeit
(1) Das in § 2 festgelegte Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats unbar fällig, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Soweit die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit überschritten wird, darf eine Obergrenze von 240 Arbeitsstunden pro zwölf Monate nicht überschritten werden. Der Ausgleich kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgeltes oder durch bezahlte Freizeit erfolgen. Der Ausgleich hat spätestens bis zum 01.09. des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden (außergerichtliche Geltendmachung). Werden die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, so verfallen sie gleichwohl, es sei denn, es wird vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Frist für die außergerichtliche Geltendmachung Klage auf sie erhoben (gerichtliche Geltendmachung).
§ 5 Inkrafttreten und Laufdauer
Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2016 in Kraft und kann mit ei...
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