Informationen über diesen Tarifvertrag

TV zur Regelung der Mindeststundenvergütungen, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 25.01.2019 (AVE-Anfang: 01.07.2019; AVE-Ende: 31.07.2020)

Nummer: 1430001.00120

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 25. Januar 2019

Vorgänger: 143000100117

Nachfolger: 1430001.00124

AVE
AVE Anfang 01. Juli 2019
AVE Ende 31. Juli 2020

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 28. Juni 2019

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk (Fünfte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung – GerüstbauerArbbV5)

Vom 26. Juni 2019

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1

Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Januar 2019 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau e. V., Rösrather Straße 645, 51107 Köln und der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Juli 2019 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anwendung.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2

Anwendungsausnahmen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,

  1. deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
  2. die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und am 31. Juli 2020 außer Kraft.

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag vom 25. Januar 2019 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

Zwischen

dem Bundesverband Gerüstbau e.V.,

Rösrather Straße 645, 51107 Köln,

der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk,

Rösrather Straße 645, 51107 Köln

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG) geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

 

a)

Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstell...

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