Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sonderzahlung, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996, i.d.F. vom 16.06.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1998; AVE-Ende: 31.12.1999)

Nummer: 15302.061

Klassifizierung: TV Sonderzahlung

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 02. September 1996

Vorgänger: 15302.052

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1998
AVE Ende 31. Dezember 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 229 vom 06. Dezember 1997

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 17. November 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaats Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Einzelhandel in Bayern, nämlich

d) der Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden vom 2. September 1996 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 16. Juni 1997

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt

 

für den Tarifvertrag zu Buchstabe d am 1. Januar 1998.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:

4. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Hinweisen:

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung berührt nicht Tarifbindungen auf Grund anderer Tarifverträge mit entsprechender Regelungsmaterie.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern

vom 2. September 1996

Gültig ab 1. Januar 1997

in der Fassung vom 16. Juni 1997

Zwischen

dem

Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.

München, Brienner Straße 45

und

der

Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV),

Landesbezirksleitung Bayern,

München, Schwanthalerstraße 64

und

der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)

Landeverband Bayern

München, Türkenstraße 9

wird folgender Tarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

 

1.

räumlich: für das Land Bayern;

 

2.

fachlich: für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Kleinbetriebe (z.B. Kundendienst, Tankstellen usw.);

 

3.

persönlich: für alle Beschäftigten und Auszubildenden, ausgenommen leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz.

§ 2 Tarifliche Sonderzahlung

Beschäftigte, Auszubildende und diesen Gleichzustellende haben Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung, die sich aus zwei Teilbeträgen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) zusammensetzt.

§ 3 Urlaubsgeld

 

1.

Höhe und Anspruch

 

a)

Das Urlaubsgeld beträgt ab 1.1.1998 50% des jeweiligen Endgehaltes der Beschäftigungsgruppe II (Ortsklasse I) des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Gültigkeit hat.

 

b)

Beschäftigte, Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50% des Urlaubsgeldes nach Buchstabe a).

 

c)

Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 2/3 des Betrages, der sich aus Buchstabe a) ergibt.

 

d)

Stichtag für das Lebensalter ist der 1. Januar des Kalenderjahres.

 

e)

Teilzeitbeschäftigte erhalten anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Diese Arbeitszeit wird nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 12 Monate vor Auszahlung des Urlaubsgeldes berechnet. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird deren Dauer zugrunde gelegt.

 

f)

Die Bestimmungen des § 12 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern gelten sinngemäß.

 

2.

Berechnung und Rückzahlung des Urlaubsgeldes

 

a)

Das Urlaubsgeld ist anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Im Urlaubsjahr eintretende oder ausscheidende Beschäftigte haben Anspruch auf soviel Zwölftel des Urlaubsgeldes, wie sie im laufenden Urlaubsjahr volle Monate im Betrieb bzw. Unternehmen tätig sind. Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist als Gehalts-, Lohn- bzw. Vergütungs...

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