Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Altersversorgung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 (AVE-Anfang: 01.01.2019; AVE-Ende: 31.12.2021)

Nummer: 1400001.01146

Klassifizierung: TV Altersversorgung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte

Datum: 28. September 2018

Vorgänger: 14001.1125

Nachfolger: 140000101169

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2019
AVE Ende 31. Dezember 2021

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 17. Mai 2019

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (TZA Bau)

Vom 7. Mai 2019

Aufgrund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit den Absätzen 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 28. September 2018

– kündbar erstmals zum 31. Dezember 2020 –,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,

mit Wirkung vom 1. Januar 2019 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

persönlich: Erfasst werden

  1. gewerbliche Arbeitnehmer,
  2. Angestellte mit Ausnahme der in § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Auszubildende im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

    Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 7. Mai 2019 (BAnz AT 17.05.2019 B1) eingeschränkt.

  2. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung

    Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)

vom 28. September 2018

Zwischen

dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

Kronenstraße 55 - 58,10117 Berlin,

dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Kurfürstenstraße 129,10785 Berlin,

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,

wird folgender Tarifvertrag über die Gewährung von zusätzlichen Altersversorgungsleistungen (Tarifrente Bau, Rentenbeihilfe) abgeschlossen:

§§ 1 - 3 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich

Erfasst werden

  1. gewerbliche Arbeitnehmer,
  2. Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der gering...

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