Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 20.03.2003 (AVE-Anfang: 01.01.2003; AVE-Ende: 31.12.2004)
Nummer: 21401.226
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 20. März 2003
Vorgänger: 21401.220
Nachfolger: 21401.239
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003
AVE Ende 31. Dezember 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 131 vom 18. Juli 2003
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragen für das Friseurhandwerk
vom 17. Juni 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
1. | Tarifvertrag über die Vergütungen vom 20. März 2003 |
für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen
mit Wirkung vom 1. Januar 2003 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen
vom 20. März 2003
Zwischen dem
Innungsverband
für das Nordrheinische Friseurhandwerk,
Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34
Innungsverband
des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,
Dortmund, Deggingstraße 16
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, Karlstraße 123 -127
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich und fachlich:
für alle im Lande Nordrhein Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen)
b) persönlich:
für alle Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
Er gilt nicht für Auszubildende.
§ 2 Höhe der Vergütung
Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-11.
Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen / Zuschläge nach Vergütungsgruppen gezahlt:
Vergütungsgruppe 1 | ||||||||||||||||
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind und zugleich arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind. |
ab 1.5.2003 | 2.000,-- Euro | ||||||||||||||
ab 1.1.2004 | 2.026,-- Euro | |||||||||||||||
Vergütungsgruppe 2 | ||||||||||||||||
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind oder arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind. |
ab 1.5.2003 | 1.714,-- Euro | ||||||||||||||
ab 1.1.2004 | 1.737,-- Euro | |||||||||||||||
Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 1 | ||||||||||||||||
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 1 und 2 |
ab 1.5.2003 | 1.578,-- Euro | ||||||||||||||
ab 1.1.2004 | 1.599,-- Euro | |||||||||||||||
Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 2 | ||||||||||||||||
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 4 und 5) professionell beherrschen. | ab 1.5.2003 | 1.578,-- Euro | ||||||||||||||
ab 1.1.2004 | 1.599,-- Euro | |||||||||||||||
Protokollerklärung: Die Tarifvertragsparteien verstehen unter professioneller Beherrschung z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs, Maßnahmen der Verkaufsförderung. | ||||||||||||||||
Vergütungsgruppe 4 | ||||||||||||||||
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 5 aufgeführten Basistechniken hinaus, über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren, sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind. | ab 1.5.2003 | 1.330,-- Euro | ||||||||||||||
ab 1.1.2004 | 1.348,-- Euro | |||||||||||||||
Vergütungsgruppe 5 | ||||||||||||||||
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören:
|
ab 1.5.2003 | 1.157,-- Euro | ||||||||||||||
ab 1.1.2004 | 1.173,-- Euro | |||||||||||||||
Vergütungsgruppe 6 - Fallgruppe 1 | ||||||||||||||||
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die die Basistechniken nach Vergütungsgruppe 5 noch nicht beherrschen (Einarbeitungsphase) *** Aufstieg nach Vergütungsgruppe 5 bei Nachweis der dort aufgeführten Fertigkeiten |
ab 1.5.2003 | 1.114,-- Euro | ||||||||||||||
ab 1.1.2004 | 1.129,-- Euro | |||||||||||||||
Verg... |
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