Informationen über diesen Tarifvertrag

Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 20.03.2003 (AVE-Anfang: 01.01.2003; AVE-Ende: 31.12.2004)

Nummer: 21401.226

Klassifizierung: Vergütungs-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 20. März 2003

Vorgänger: 21401.220

Nachfolger: 21401.239

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003
AVE Ende 31. Dezember 2004

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 131 vom 18. Juli 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragen für das Friseurhandwerk

vom 17. Juni 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

1. Tarifvertrag über die Vergütungen vom 20. März 2003

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

mit Wirkung vom 1. Januar 2003 für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

vom 20. März 2003

Zwischen dem

Innungsverband

für das Nordrheinische Friseurhandwerk,

Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34

Innungsverband

des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,

Dortmund, Deggingstraße 16

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )

Landesbezirk Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, Karlstraße 123 -127

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

a) räumlich und fachlich:

für alle im Lande Nordrhein Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen)

b) persönlich:

für alle Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

Er gilt nicht für Auszubildende.

§ 2 Höhe der Vergütung

Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-11.

Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen / Zuschläge nach Vergütungsgruppen gezahlt:

Vergütungsgruppe 1    

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk

die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind

und

zugleich arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.
ab 1.5.2003 2.000,-- Euro
ab 1.1.2004 2.026,-- Euro
     
Vergütungsgruppe 2    

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk

die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind

oder

arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.
ab 1.5.2003 1.714,-- Euro
ab 1.1.2004 1.737,-- Euro
     
Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 1    

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk

ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 1 und 2
ab 1.5.2003 1.578,-- Euro
ab 1.1.2004 1.599,-- Euro
     
Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 2    
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 4 und 5) professionell beherrschen. ab 1.5.2003 1.578,-- Euro
ab 1.1.2004 1.599,-- Euro
Protokollerklärung: Die Tarifvertragsparteien verstehen unter professioneller Beherrschung z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs, Maßnahmen der Verkaufsförderung.    
     
Vergütungsgruppe 4    
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 5 aufgeführten Basistechniken hinaus, über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren, sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind. ab 1.5.2003 1.330,-- Euro
ab 1.1.2004 1.348,-- Euro
     
Vergütungsgruppe 5    

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören:

a. Haarschneiden für Damen und Herren
b. Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren
c. Grundtechniken für Umformungen
d. Grundtechniken für Colorationen
e. salonkosmetische Behandlungen
f. Maniküre
g. Beratungen zu allen Positionen
ab 1.5.2003 1.157,-- Euro
ab 1.1.2004 1.173,-- Euro
     
Vergütungsgruppe 6 - Fallgruppe 1    

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die die Basistechniken nach Vergütungsgruppe 5 noch nicht beherrschen (Einarbeitungsphase)

*** Aufstieg nach Vergütungsgruppe 5 bei Nachweis der dort aufgeführten Fertigkeiten
ab 1.5.2003 1.114,-- Euro
ab 1.1.2004 1.129,-- Euro
     
Verg...

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