Bisher noch nicht von der Rechtsprechung entschieden ist, ob die Unternehmensmitbestimmung – Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten – im Tarifvertrag durch Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Normen erweitert oder näher ausgestaltet werden kann. Die Unternehmensmitbestimmung zählt grundsätzlich zu den Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen des Art. 9 Abs. 3 GG und wird damit regelmäßig von der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften mitumfasst.

Die Tätigkeit der Verbände ist nicht auf die Regelung der sozialen Auswirkungen von Investitions- und anderen Unternehmerentscheidungen beschränkt.[1] Daher ist es zumindest nicht ausgeschlossen, Vereinbarungen zur Unternehmensmitbestimmung im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages zu treffen, wenn auch die Umsetzung der dort getroffenen Verpflichtungen durch die Eigentümer des Unternehmens nicht erzwungen werden kann. Allerdings findet die Rechtsetzungsbefugnis inhaltlich da ihre Grenze, wo das einzelne Unternehmen nicht mehr funktionsfähig ist.[2] Hingegen sind Festlegungen im normativen Teil nicht möglich. § 1 Abs. 1 TVG beschränkt die Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Vor diesem Wortlaut sind Vereinbarungen zur Unternehmensverfassung nicht zulässig, da eine Trennung zwischen Unternehmens- und Betriebsverfassung besteht.

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