Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5.VermBG) ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand nunmehr auf die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage beschränkt worden. Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen des § 13 5.VermBG. In Tarifverträgen kann die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmer als zweckgebundenes Entgelt vereinbart werden. Dies stellt § 10 Abs. 1 5.VermBG ausdrücklich klar, war aber bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung anerkannt.

Der Arbeitnehmer kann aber nicht durch den Tarifvertrag zur tatsächlichen Nutzung und Wahl einer bestimmten Anlageform gezwungen werden, sie ist von seinem Antrag abhängig. Nach § 11 Abs. 5, 6 VermBG sind die Regelungen des Gesetzes über den Zeitpunkt der einmaligen Anlage von vermögenswirksamen Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen tarifdispositiv.

Ist im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag keine Rückzahlungsklausel getroffen, darf der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen auch bei einer prämienschädlichen, d. h. vorzeitigen Verfügung über die Anlageform behalten.[1]

 

Beteiligung des Betriebsrats

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Vermögensbildung ein Mitbestimmungsrecht.

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