Die Rechtsverhältnisse der selbstständigen Handelsvertreter (§ 84 HGB) können nicht durch Tarifvertrag geregelt werden, entsprechende Festlegungen im persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags wären unwirksam. Nach § 1 Abs. 1 TVG gilt das Tarifvertragsgesetz nur für Arbeitsverhältnisse. Die selbstständigen Handelsvertreter sind aber keine Arbeitnehmer, sondern Gewerbetreibende, die nicht in den Betrieb ihres Auftraggebers eingebunden sind.

Es bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Zulassung von Tarifverträgen im Bereich der selbstständigen Handelsvertreter. Für andere Personengruppen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber eines sozialen Schutzes durch tarifliche Arbeitsbedingungen bedürfen (arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter), hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen, der § 12a Abs. 4 TVG nimmt aber hiervon ausdrücklich die selbstständigen Handelsvertreter aus, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Handelsvertreter gleichfalls als sozial schutzwürdig angesehen hat.[1] Diese Norm wird daher vielfach für verfassungswidrig gehalten, weil sie den Handelsvertretern ohne sachlichen Grund den Schutz durch tarifliche Mindestarbeitsbedingungen vorenthält.

Jedoch können Tarifverträge Regelungen für die Arbeitsverhältnisse der in einem Betrieb eines Handelsmaklers beschäftigten Arbeitnehmer enthalten.[2]

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