Die Tariffähigkeit beginnt, wenn der Verband alle Voraussetzungen für die Tariffähigkeit erfüllt, sie endet, wenn eine der Voraussetzungen entfällt oder der Verband sich auflöst. Fehlt die Tariffähigkeit bei Abschluss des Tarifvertrages, so ist dieser unwirksam und entfaltet keine Wirkungen. Bei Wegfall der Tariffähigkeit nach Abschluss des Tarifvertrages wird sein schuldrechtlicher Teil gegenstandslos.[1] Löst sich ein Arbeitgeberverband auf, so verliert auch der normative Teil des Tarifvertrages seine Wirksamkeit.[2] Allerdings hat das BAG in dieser Entscheidung offen gelassen, ob der normative Teil erst nach Ablauf der Mindestlaufdauer des Tarifvertrages oder nach der Mindestkündigungsfrist seine unmittelbare und zwingende Wirkung verliert und ob nach diesem Zeitpunkt sein Inhalt kraft Nachwirkung ( § 4 Abs. 5 TVG) fortgilt. Fällt ein Arbeitgeberverband in Insolvenz, so endet damit nicht automatisch die normative Wirkung der abgeschlossenen Tarifverträge. Diese endet erst mit Kündigung, die auch vom Insolvenzverwalter ausgesprochen werden kann.[3]

Die Feststellung der Tariffähigkeit kann alleiniger Gegenstand einer Feststellungsklage ( § 256 ZPO) sein. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den §§ 2a Abs. 1, 97 ArbGG kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Tariffähigkeit einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkoalition gesondert festgestellt werden. Ein bestimmter Tarifvertragsabschluss braucht aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erst abgewartet werden.

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