Bei Studenten, die eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob vom Erscheinungsbild eines Studenten auszugehen ist, die wöchentlichen Arbeitszeiten der Beschäftigung und der daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zusammenzurechnen.[1] Ergibt die Zusammenrechnung eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, ist der Status als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger grundsätzlich zu verneinen, sodass die betreffende Person als Student anzusehen ist. Sollte jedoch das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausmachen, wäre im Rahmen einer Gesamtschau zu klären, ob die selbstständige Tätigkeit das Merkmal der Hauptberuflichkeit[2] erfüllt.

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