Für Studenten, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, gelten die üblichen Meldevorschriften nach der DEÜV genauso wie für Studenten, die nebenher eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für die Teilnehmer an dualen Studiengängen sind Besonderheiten beim Personengruppenschlüssel zu berücksichtigen.

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