(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

 

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

 

1.

der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

 

2.

die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen[1] [Bis 25.11.2019: bei Nacht],

 

3.

die Absonderung von anderen Gefangenen,

 

4.

der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

 

5.

die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und

 

6.

die Fesselung.

 

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

 

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

 

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019.

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