Skilehrer sind selbstständig tätig, wenn sie für Sporthäuser an Wochenenden oder für einzelne Wochenkurse tätig werden.[1] Sie können auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn entsprechende Vereinbarungen zu einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit führen[2]. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.[3]

[2]

S.Vertragssportler

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