Berufsradrennfahrer üben den Sport überwiegend zum Zweck der Erwerbstätigkeit aus. Sie gelten als selbstständig Tätige und Gewerbetreibende.[1] Sie können auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn entsprechende Vereinbarungen zu einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit führen (s. Vertragssportler). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

[1] BFH, Urteil v. 8.2.1957, VI 13/54.

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