Begriff

Die Sperrzeit ist Ausdruck des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung. Sie dient der Abgrenzung des Versicherungsrisikos, das die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu tragen hat, von dem Risiko, für das der Arbeitslose aufgrund seines Verhaltens einzustehen hat. Wer den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeiführt, seine Beendigung verhindert oder sich in anderer Weise versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verliert deshalb für einen begrenzten Zeitraum den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei fortgesetztem versicherungswidrigem Verhalten erlischt der Leistungsanspruch ganz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit sind in § 159 SGB III zusammengefasst. Das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge des Eintritts von Sperrzeiten ist in § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III geregelt.

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