Arbeitgeber müssen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens zum festgelegten Termin dem Bankkonto der betreffenden Einzugsstelle gutschreiben.
Die Beitragsnachweise müssen der betreffenden Einzugsstelle spätestens stets 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, bereits um 0.00 Uhr (Tagesbeginn) des betreffenden Tages, zugegangen sein.
Abgabe des Beitragsnachweises über Lastschrifteinzug mit dem SEPA- Lastschriftmandat
Durch die SEPA-Bestimmungen sind genaue Einreichungsfristen für die Lastschriften bei den Banken vorgegeben. Um die Frist nicht zu verpassen, sollte der Beitragsnachweis rechtzeitig abgegeben werden. Danach ist eine fristgerechte Wertstellung zum Fälligkeitstag nicht mehr möglich. Als "Wertstellung" wird das Datum bezeichnet, an dem die Belastung eines Kontos wirksam wird.
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