1 Bilaterale Abkommen

Bilaterale Abkommen werden zwischen 2 Staaten vereinbart und gelten in der Regel für die Bürger beider Staaten. Damit ein Abkommen angewendet werden kann, müssen der persönliche, gebietliche und sachliche Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfüllt sein.

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen spielt in der Regel keine Rolle. Lediglich das deutsch-marokkanische Abkommen und das deutsch-tunesische Abkommen sind auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien begrenzt. Im deutsch-moldauischen und im deutsch-philippinischen Abkommen gibt es Begrenzungen bei vereinzelten Personenkreisen. Eine weitere Ausnahme gibt es im deutsch-türkischen Abkommen beim Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.

Staatenlose und Flüchtlinge

In den Sozialversicherungsabkommen werden Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Staatsgebiet eines Abkommensstaates aufhalten, immer gleichgestellt.

1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich gibt es beim deutsch-chinesischen, deutsch-kanadischen und beim deutsch-amerikanischen Abkommen.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der nachfolgenden Übersicht kann der sachliche Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass das deutsch-jugoslawische Abkommen weiterhin auf Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Montenegro und Serbien Anwendung findet.

Abkommen über Soziale Sicherheit

 
Abkommens-
staat
Kranken-
versicherung
Pflege-
versicherung
Renten-
versicherung
Unfall-
versicherung
Arbeits-
förderung
Albanien     x    
Australien     x   x
Bosnien-Herzegowina x   x x x
Chile     x   x
China     x   x
Indien     x   x
Israel x   x x  
Japan     x   x
Kanada     x   x
Korea     x   x
Kosovo x   x   x
Marokko x   x x x
Moldau     x x  
Montenegro x   x x x
Nordmazedonien x x x x x
Philippinen     x   x
Quebec     x   x
Serbien x   x x x
Türkei x   x x x
Tunesien x   x x  
Uruguay     x    
Vereinigte Staaten     x    

Besonderheiten

Der Bereich der Arbeitsförderung ist in der Regel im Schlussprotokoll des jeweiligen Abkommens geregelt. Sobald auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden, gilt dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung. Sind auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, dann gilt dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung.

Im Bereich der Pflegeversicherung gibt es eine Besonderheit im deutsch-mazedonischen Abkommen. Finden auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung, gelten auch die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Pflegeversicherung.

Im deutsch-albanischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung angewendet werden, nicht die albanischen Rechtsvorschriften im Bereich Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung gelten. Es gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften weiter.

Im deutsch-amerikanischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung angewendet werden, nicht die amerikanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung gelten.

Im deutsch-moldauischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Renten- und Unfallversicherung angewendet werden, nicht die moldauischen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung gelten.

Im deutsch-uruguayischen Abkommen wurde im Schlussprotokoll festgelegt, dass sobald für eine in Uruguay beschäftigte Person die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, auch nur die deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung angewendet werden. Gelten für eine in Deutschland beschäftigte Person die uruguayischen Rechtsvorschriften weiter, sind auch ausschließlich die uruguayischen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.

1.4 Regelungen in den Abkommen

Die Sozialversicherungsabkommen beinhalten Regelungen zum Erwerb von Rentenansprüchen und zur Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten sowie zur Anerkennung von Vorversicherungszeiten. Des Weiteren gibt es Regelungen für die Leistungserbringung bei vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt im anderen Staat. Damit Doppelversicherungen vermieden werden können, beinhalten die Abkommen Zuständigkeitsregelungen bei Entsendungen. Diese Regelungen führen dazu, dass für bestimmte Zeiträume die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewendet werden.

 
Hinweis

Multilaterale Vertragsanwendung ist ausgeschlossen

In allen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen wird die multilaterale Vertragsanwendung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens niemals zeitgleich die Regelungen aus einem anderen Abkommen oder aus dem überstaatlichen Recht angewendet werden dürfen.

Weitere Sozialversicherungsabkommen bestehen noch mit:
Belg...

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