Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) enthalten Regelungen, wonach für das fortzuzahlende Entgelt bei Urlaub bzw. bei Krankheit abweichende tarifliche Vereinbarungen getroffen werden können.[1]

Enthält ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Bundesurlaubsgesetz und zum Entgeltfortzahlungsgesetz, wird es nicht beanstandet, wenn die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Urlaubsentgelt und aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt bei Krankheit unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Öffnungsklauseln erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Tarifvertraglich vereinbarte Öffnungsklausel

Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Stundenentgelt für geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit entsprechende Zuschläge.

Der für sein Arbeitsverhältnis maßgebende Manteltarifvertrag sieht vor, dass sich das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt lediglich nach dem jeweiligen Stundenentgelt (ohne Zuschläge) bemisst.

Kein Ausschluss des Mindesturlaubsanspruchs

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (20 Tage bei einer 5-Tagewoche) kann tarifvertraglich nicht ausgeschlossen werden.[2]

Auch die Anwendung der Regelungen zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt an Feiertagen kann nicht ausgeschlossen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge