Rz. 2

Die Vorschrift bildet gemeinsam mit den Folgevorschriften der §§ 100 bis 103 die Informationsgrundlagen der Pflegekassen für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung. Die dort getroffenen Regelungen dienen dem gemeinsamen Zweck, die Transparenz des Leistungsgeschehens und die Informationsmöglichkeiten der Versicherten zu verbessern. Zudem sollen diese die Voraussetzungen für eine qualifizierte Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Leistungen sowie für die Bekämpfung von Missbrauch und Abrechnungsmanipulationen schaffen (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 99 Rz. 1 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). § 99 bildet in diesem Zusammenhang die Grundnorm. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Vorschrift ihrem Inhalt nach eine besondere Ausprägung der in § 94 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 generell festgelegten Legitimation zur Erhebung sowie Nutzung von personenbezogenen Daten dar.

 

Rz. 3

Satz 1 gibt den Pflegekassen zur Erfassung der elementaren Informationsgrundlagen die Führung eines Versichertenverzeichnisses auf, dessen notwendigen Inhalt Satz 2 näher beschreibt. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 288 SGB V. Im Gegensatz zu § 288 SGB V stellt § 99 auch die Einbindung von Angaben über die Familienversicherung in das Versichertenverzeichnis unmittelbar klar. Die Norm dient der Registrierung der Versicherten zur Vermeidung wiederholter Erfassungsvorgänge (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 152). Dadurch soll die zeitnahe und schnelle Entscheidung der Pflegekasse sichergestellt werden.

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