Rz. 1a

Gemäß § 117 sind die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung auf dem Gebiet der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung zur gemeinsamen Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden aufgerufen. Ferner sind die Sozialhilfeträger als weiterer Kostenträger neben den Pflegekassen von dem Vertragsgeschehen mit den Pflegeeinrichtungen und den damit einhergehenden Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung berührt. Eine Erfüllung dieser Aufgaben durch die genannten Stellen ist aufgrund des damit verbundenen Umgangs mit personenbezogenen Daten ohne entsprechende datenschutzrechtliche Legitimation nicht möglich. Daher schafft § 97b hierzu die erforderlichen datenschutzrechtlichen Befugnisse.

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