Rz. 4

Abs. 2 verweist auf § 94 Abs. 2 und 3. Der Verweis auf § 94 Abs. 2 ist insoweit überflüssig, als sich die Zweckbindung bereits aufgrund der Beschränkung durch den Erforderlichkeitsgrundsatz des Abs. 1 sowie der darin selbst geregelten Zweckverfolgung ergibt. Sie folgt zudem aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I sowie § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X, die weiterhin anwendbar sind (vgl. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 95 Rz. 14; Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 95 Rz. 65; vgl. auch die Komm. zu § 93). Dies gilt ebenso für die Verweisung auf § 94 Abs. 3, da dieser inhaltlich bereits durch § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I abgedeckt wird (Didong, a. a. O., Rz. 15).

Unabhängig davon wird durch den Verweis auf § 94 Abs. 2 die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten über die in Abs. 1 geregelten Zwecke hinaus ermöglicht, soweit eine andere Bestimmung des Sozialgesetzbuches dies anordnet oder erlaubt. Eine solche Anordnung ergibt sich u. a. aus § 94 Abs. 2 S. 2.

Über den Verweis auf § 94 Abs. 3 gilt auch für die Verbände der Pflegekassen, dass Versicherungs- und Leistungsdaten der für die Aufgaben der Verbände der Pflegekassen eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Daten ihrer mitversicherten angehörigen Personen, die kasseninterne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten offenbart werden dürfen (vgl. ausführlich Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 95 Rz. 84 ff.).

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