Rz. 18

Abs. 3 trägt dem Schutzbedürfnis der Beschäftigten Rechnung, bezüglich derer die Pflegekassen sowohl die Funktion des Leistungsträgers wie auch des Arbeitgebers einnehmen (können). Gesetzgeberisches Ziel ist es in diesen Fällen, datenschutzrechtlich bedenkliche und sachfremde Verknüpfungen von Versicherungs- und Leistungsdaten bei Personalentscheidungen auszuschließen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 151). Die Vorschrift entspricht § 284 Abs. 4 SGB V. Wegen § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hätte es einer solchen Regelung an sich nicht bedurft (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 94 Rz. 17; Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, § 94 Rz. 20). Davon erfasst werden nur solche Personen, die am Entscheidungsprozess selbst, nicht aber an seiner Vorbereitung beteiligt sind (BT-Drs. 12/5187 S. 28; a. A. Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 94 Rz. 99 m.w.N.).

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