Rz. 4

Die Vorschrift verlangt, dass die Vergütung gemäß der Gebührenordnung leistungsgerecht sein muss und den Vergütungsgrundsätzen nach § 89 zu entsprechen hat, dabei hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen muss.

 

Rz. 5

Durch den Bezug auf die Bemessungsgrundsätze des § 89 werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung näher bestimmt. Hiernach müssen die vorgesehenen Gebühren die Vielfalt der ambulanten Pflegeleistungen sachgerecht widerspiegeln und eine leistungsgerechte Vergütung gewährleisten. Außerdem sind die Regionalität und die damit verbundenen Schwankungen in der Vergütungshöhe zu berücksichtigen.

 

Rz. 6

Die Vorschrift hat außerdem § 82 Abs. 2 für entsprechend anwendbar erklärt. Damit einher geht für den Verordnungsgeber die Verpflichtung, bei Schaffung des Gebührenkatalogs und bei der Bemessung der Gebühren keine Ansätze für betriebsnotwendige Investitionen einzubeziehen.

 

Rz. 7

In der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 148/149) sind vor dem Hintergrund dieser Anforderungen folgende Kernpunkte, die in der Gebührenordnung enthalten sein sollten, genannt worden:

  1. Es wird ein bundeseinheitlicher Leistungskatalog vorgegeben, der – in Anknüpfung an die Gliederung der Hilfebereiche in § 14 Abs. 4 – die ambulanten Pflegeleistungen in mehrere große Leistungskomplexe aufteilt und innerhalb dieser Leistungskomplexe weiter untergliedert.
  2. Bei der Aufstellung des Leistungskatalogs werden die darin ausgewiesenen Leistungen mit Punktzahlen versehen, die (nach dem Vorbild der ärztlichen Gebührenordnungen) die unterschiedliche Kostenintensität der verschiedenen Leistungen im Verhältnis zueinander (Bewertungsrelationen) festlegen.
  3. Die Bewertung der Leistungen und damit die Festlegung der Höhe der Leistungsentgelte erfolgt durch die Vereinbarung eines Punktwertes, der auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Trägervereinigungen der ambulanten Pflegedienste ausgehandelt wird.
 

Rz. 8

Dabei sollte allerdings der Weg zu einer Einzelleistungsvergütung vermieden werden. Vorzuziehen sind Komplexgebühren, die in Verbindung mit landesweiten Punktwerten besser als Einzelleistungsvergütungen geeignet erscheinen, effektive Anreize für eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu schaffen.

 

Rz. 9

Der bundesweite Leistungskatalog sollte so ausgestaltet werden, dass er gleichzeitig als Leistungsraster für die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu führenden Pflegedokumentationen dienen kann. Dadurch werden objektive Maßstäbe gesetzt, an denen die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Pflegeleistungen gemessen werden kann.

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