2.1 Anspruch auf Vereinbarung und Rechtsfolge

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 gewährt den vollstationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von Regelungen des § 84 dem Grunde nach einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der unter Rz. 2 beschriebenen Personen. Abs. 1 Satz 2 und 3 normieren dabei bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch.

 

Rz. 4

Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist der betreffende Vergütungszuschlag nach Abs. 2 Satz 1 von der Pflegekasse zu tragen. Entsprechendes gilt für die Träger der privaten Pflegeversicherung. Abs. 2 Satz 2 und insbesondere Satz 3 stellen klar, dass für den Pflegebedürftigen selbst keine Mehrkosten entstehen. Er erhält vielmehr, ohne betreffende Aufwendungen zu haben, nach Satz 4 einen Anspruch gegen seine Pflegeeinrichtung auf Erbringung der Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung.

2.2 Zusätzliches Betreuungspersonal

 

Rz. 5

Eine Tatbestandsvoraussetzung für die Vereinbarung der leistungsgerechten Zuschläge ist gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass das Pflegeheim über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt. Für dieses Personal hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Maßgabe von Abs. 3 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen.

 

Rz. 6

Der Spitzenverband Bund ist am 19.8.2008 seiner Pflicht nachgekommen, indem er die Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl) beschlossen hat. Die Richtlinien sind in 7 Paragraphen untergliedert.

In § 1 wird das Ziel normiert, den Menschen mit hohem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf durch mehr Zuwendung eine höhere Wertschätzung entgegenzubringen, ihnen mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. § 2 benennt sodann die Grundsätze der Arbeit und die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. § 3 normiert die grundlegenden Anforderungen an die persönliche Eignung der Betreuungskräfte, § 4 dann die Qualifikationsanforderungen im formellen Sinne. §§ 5 bis 7 befassen sich sodann abschließend mit Anrechnungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen und letztlich mit dem Inkrafttreten der Richtlinien selbst.

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