Rz. 1

Abs. 2 ist durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 ergänzt worden. Darüber hinaus ist die Vorschrift um Abs. 5 und 6 erweitert worden.

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