Rz. 7

Während Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 die Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung im Rahmen landesrechtlicher Umlageverfahren in der Vergütungsvereinbarung zunächst gänzlich ausschließt, lässt Abs. 3 eingeschränkt und abhängig von eindeutigen Voraussetzungen die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen wieder zu.

Die Voraussetzungen knüpfen an die Regelungen der Länder zur Erhebung von Umlagen für die Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege an (Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 8

Mit Satz 1 Nr. 2 soll sichergestellt werden, dass die Versichertengemeinschaft nur mit Kosten belastet wird, die zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsstätten in der Altenpflege notwendig sind. Die jeweilige Ausbildungskapazität soll nach Beratung im Landespflegeausschuss gemeinsam von den Beteiligten festgelegt werden.

 

Rz. 9

Die Refinanzierung beschränkt sich ausschließlich auf die Ausbildungsvergütung, einschließlich der Lohnnebenkosten. Sonstige Kosten wie Maßnahmekosten, Investitionskosten und laufende Betriebskosten der Ausbildungseinrichtungen dürfen auch über die Umlage nicht in die Pflegesätze eingehen (BT-Drs. 13/8941 zu § 82a Abs. 3).

 

Rz. 10

Zur Zahlung einer Umlage nach Landesrecht sind regelmäßig alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen (ambulante, stationäre, teilstationäre) verpflichtet. Die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Stelle teilt den Landesverbänden der Pflegekassen vor den Pflegesatzverhandlungen die Höhe und Berechnungsfaktoren der Umlage nach Abs. 3 mit. Dabei genügt die Mitteilung an einen Landesverband, der unverzüglich die übrigen Landesverbände und den Träger der Sozialhilfe unterrichtet bzw. die Mitteilung entsprechend weiterleitet.

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