Rz. 5

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/8941 zu § 82a Abs. 2) wird klargestellt, dass die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege den pflegebedingten Aufwendungen zuzuordnen und deshalb in die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen einzubeziehen ist. Eingeschlossen ist dabei auch die Ausbildungsvergütung während der fachtheoretischen Ausbildung, auch wenn während dieser Zeit keine Arbeitsleistung in der Einrichtung erbracht worden ist.

 

Rz. 6

Abs. 2 Satz 2 bestimmt die gleichmäßige Verteilung der Kosten der Ausbildungsvergütung auf alle von einer Pflegeeinrichtung betreuten Personen. Die Beteiligung von nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern in einer gemischten Einrichtung ist sachgerecht, weil auch sie von der Arbeitsleistung der angehenden Altenpflegekräfte profitieren.

Bei der Kostenverteilung ist die Anzahl der Pflegebedürftigen einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Rücksicht auf die jeweilige Pflegestufe maßgebend (Satz 3).

Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen, wenn die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung i. S. d. Abs. 1 nach anderen Vorschriften (z. B. nach dem SGB III) aufgebracht oder durch ein Umlageverfahren finanziert wird.

Für die Pflegeeinrichtung verpflichtend ist die besondere Ausweisung der Ausbildungsvergütung in der Vergütungsvereinbarung gegenüber dem Pflegebedürftigen; der Gesetzgeber schreibt die entsprechende Anwendung der §§ 84 bis 86 und 89 vor.

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