Rz. 18

Das nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) zustehende angemessene Entgelt für Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu bezahlen (Abs. 1 Satz 4).

Mit dieser Vorschrift findet § 4 Abs. 2 Satz 2 seine Ausgestaltung. Bereits dort im die allgemeinen Vorschriften enthaltenden Ersten Kapitel macht der Gesetzgeber deutlich, dass als Ziel der vollstationären Pflege die Entlastung der Pflegebedürftigen von pflegebedingten Aufwendungen gilt. Hingegen soll der Pflegebedürftige die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen.

Er wird insoweit den Pflegebedürftigen gleichgestellt, die zu Hause gepflegt werden und dort ebenfalls für ihre normalen Lebensführungskosten aufkommen müssen.

Auch hier gilt für die Empfänger ergänzender Leistungen nach dem SGB XII das sog. sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (Rz. 13), wonach der Sozialhilfeträger in die Schuldverpflichtung gegenüber dem Einrichtungsträger eintritt.

 

Rz. 19

(unbesetzt)

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