Rz. 2

Kommt zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen bei gemeinsamer Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, so obliegt die Entscheidung gemäß Abs. 1 Satz 2 einem Gremium, das sich aus den in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen zusammensetzt. Hiernach sind im Konfliktfalle für das Gremium im Einzelnen zur Entscheidung berufen:

 
  • Ortskrankenkassen
3 Vertreter
  • Ersatzkassen
2 Vertreter
  • Betriebskrankenkassen
1 Vertreter
  • Innungskrankenkassen
1 Vertreter
  • landwirtschaftliche Krankenkassen
1 Vertreter
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
1 Vertreter
 

Rz. 3

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Vertreter gefasst. Für das Verfahren zur Beschlussfassung fehlt es seit Wegfall des Verweises auf § 213 Abs. 2 SGB V durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007 zum 1.4.2077 an einer ausdrücklichen Regelung; dem steht indes auch weiterhin eine Regelung des Verfahrens durch die Landesverbände der Pflegekassen in einer Geschäftsordnung nicht entgegen.

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