Rz. 2

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung beabsichtigt, den bereits zuvor eingeführten Beratungsanspruch nach Maßgabe des jetzt § 7a zum Wohle der Anspruchsteller zu reformieren und klar zu stellen. Die Beratung Suchenden sollten möglichst umfassend über ihre Rechte schnell und unbürokratisch beraten werden. Der Gesetzgeber hatte die Sorge, dass die bislang bestehenden gesetzlichen Regelungen dies nicht in einem sachlich gebotenen Umfang vollumfänglich gewährleisten könnten (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 35). Der bereits vorher eingeführte § 7a sollte nach dem Willen des Gesetzgebers kurzfristig und wissenschaftlich evaluiert werden (vgl. BT-Drs. 16/7439) und die Ergebnisse weiterverwendet werden. Da die Spitzenverbände der Pflegekassen zu der Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Abs. 7 Satz 1 der Bescheid ausfiel, dass im Endeffekt noch ein weiterer Handlungsbedarf gesehen worden ist, wurde § 7b geschaffen.

 

Rz. 3

Anhand der bereits gewonnen Beratungsergebnisse auf der Grundlage von §§ 7 und 7a hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Beratungsleistung nach § 7b eine wichtige Zielsetzung verfolgt, die Beratung nicht an einer einseitig orientierten Interessengemeinschaft zu koppeln ist, sondern vielmehr dem Beratung Suchenden den Weg zu eröffnen, eine umfassende und zeitnahe Beratung von einer Kontaktperson oder Beratungsstelle zu erhalten. Aus diesen Gründen hat das PNG vorgeschrieben, dass die Pflegekasse nach Eingang und Verarbeitung des erstmaligen Antrags, d. h. binnen 2 Wochen, einen Beratungstermin anbietet oder einen Beratungsgutschein ausstellt, da er konkrete Hinweise und Wegweiser zu den nächsten Beratungspersonen erhalten muss. Das PSG II hat den Anspruch auf die Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen auch auf spätere Leistungsanträge, z. B. Höherstufungsanträge, Wechsel von Geld- zu Sachleistungen, Inanspruchnahme von Kombinationsleistung, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, ausgeweitet.

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