Rz. 14

Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen (Abs. 6 Satz 1). Ziel der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 nach dem Vorbild der Regelungen des § 132a Abs. 2 Satz 6 bis 8 SGB V zum 1.7.2008 eingefügten Vorschrift ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, den Vertragsparteien zu ermöglichen, durch Beauftragung einer neutralen Schiedsperson in unbürokratischer Weise eine schnelle Vergütungsregelung herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 69). Soweit sich die Vertragsparteien zur Beilegung von Vergütungsdifferenzen für den Weg der Inanspruchnahme einer Schiedsperson anstelle der Anrufung der Schiedsstelle entscheiden, verzichten sie damit in den Grenzen des Abs. 6 Satz 3 zugleich auf einen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der beauftragten Schiedsperson. Eine (gerichtliche) Aufhebung der Festsetzungsentscheidung kommt nach Abs. 6 Satz 3 lediglich bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung in Betracht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung an elementaren Verfahrensmängeln oder die Grenzen der Regelungsmaterie überschreitet (so Leitherer, in: KassKomm., Sozialversicherungsrecht, § 76 Rz. 19). Zuständig im Klagefalle sind in erster Instanz – anders als bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle (vgl. Rz. 10) – die Sozialgerichte. Zweifelhaft ist, ob sich die Klage gegen den anderen Vertragspartner oder die Schiedsperson richtet (Letzteres favorisiert von Leiterer, a. a. O., unter Hinweis auf gegenteilige Meinungen im Schrifttum).

 

Rz. 15

Nach Abs. 6 Satz 4 tragen die Vertragspartner die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Der in Abs. 6 Satz 5 aufgenommene Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 6 bedeutet, dass die rechtlichen Vorgaben dieser Vorschrift, insbesondere zum Inkrafttreten, zur unmittelbaren Verbindlichkeit und zum Rückwirkungsverbot gleichermaßen für die Entscheidungen der Schiedsperson gelten.

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